WEG-Verwaltung für Wohnungseigentümergemeinschaften

Sunlife verwaltet Wohnungseigentümergemeinschaften im Umkreis von 50 Kilometern um Günzburg — von Leipheim und Ichenhausen über Burgau, Krumbach und Dillingen bis nach Neu-Ulm, Ulm und Augsburg. Christian Dybal ist zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG und hat die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt. Die Sunlife GmbH ist Mitglied im VDIV Bayern, dem Verband der Immobilienverwalter.

Das ist mehr als ein Titel: Nach § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Eine Gemeinschaft ab neun Sondereigentumsrechten kann sie verlangen — und ein Beschluss, der jemand anderen bestellt, ist angreifbar.

Was eine WEG-Verwaltung dem Gesetz nach schuldet

Vieles, was als Serviceversprechen beworben wird, ist schlicht gesetzliche Pflicht. Wir benennen es deshalb mit der Fundstelle, damit Sie es nachprüfen können.

Die Eigentümerversammlung

Mindestens einmal im Jahr wird eine Versammlung einberufen, § 24 Absatz 1 WEG. Verlangt mehr als ein Viertel der Eigentümer in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen eine weitere, muss sie stattfinden, § 24 Absatz 2 WEG. Die Einladung erfolgt in Textform, und die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, § 24 Absatz 4 WEG. Über jeden gefassten Beschluss wird unverzüglich eine Niederschrift aufgenommen, § 24 Absatz 6 WEG.

Auf Wunsch der Gemeinschaft führen wir die Versammlung hybrid, sodass einzelne Eigentümer elektronisch teilnehmen und abstimmen können, § 23 Absatz 1 Satz 2 WEG. Eine rein virtuelle Versammlung ist möglich, wenn die Gemeinschaft sie mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließt, längstens für drei Jahre, § 23 Absatz 1a WEG.

Die Beschluss-Sammlung

Sie wird geführt, fortlaufend nummeriert und mit Datum versehen; Anfechtungen und Aufhebungen werden angemerkt, § 24 Absatz 7 WEG. Jeder Eigentümer und jeder von ihm Ermächtigte kann jederzeit Einsicht verlangen. Eine lückenhafte Beschluss-Sammlung ist einer der häufigsten Gründe, aus denen Gemeinschaften ihre Verwaltung wechseln — und einer der wenigen, die sich sofort nachprüfen lassen.

Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht

Für jedes Kalenderjahr stellen wir einen Wirtschaftsplan auf, über dessen Vorschüsse die Eigentümer beschließen, § 28 Absatz 1 WEG. Nach Ablauf des Jahres folgt die Jahresabrechnung; beschlossen wird daraus die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse, § 28 Absatz 2 WEG.

Dazu kommt der Vermögensbericht mit dem Stand der Rücklagen und einer Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens. Er ist jedem Eigentümer zur Verfügung zu stellen, § 28 Absatz 4 WEG — ohne Antrag und ohne Beschluss. Er wird in der Praxis oft vergessen; fragen Sie Ihre jetzige Verwaltung ruhig danach.

Erhaltung, Rücklage und Versicherung

Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehören die Hausordnung, die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, eine angemessene Versicherung zum Neuwert samt Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht und die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage, § 19 Absatz 2 WEG.

Was wir ohne Beschluss entscheiden — und was nicht

Ohne Beschluss handeln wir dort, wo das Gesetz es vorsieht: bei Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne erhebliche Verpflichtungen und bei allem, was zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils nötig ist, § 27 Absatz 1 WEG. Die Gemeinschaft kann diesen Rahmen durch Beschluss enger oder weiter ziehen, § 27 Absatz 2 WEG. Nach außen vertreten wir die Gemeinschaft, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses, § 9b Absatz 1 WEG.

Wallbox, Balkonkraftwerk, Barrierefreiheit

Seit der Reform kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz, dem Glasfaseranschluss oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen, § 20 Absatz 2 WEG. Die Gemeinschaft entscheidet dann nicht mehr über das Ob, sondern über das Wie.

Die Kosten trägt, wer die Maßnahme verlangt hat — und nur ihm gebühren die Nutzungen, § 21 Absatz 1 WEG. Beschließt die Gemeinschaft eine Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile, tragen alle die Kosten nach Miteigentumsanteilen, § 21 Absatz 2 WEG. Diese Unterscheidung entscheidet in der Praxis über erhebliche Beträge, und sie wird häufig falsch gemacht. Wir bereiten solche Beschlüsse so vor, dass sie einer Anfechtung standhalten.

Unser Einzugsgebiet

Wir verwalten im Umkreis von 50 Kilometern um Günzburg. Dazu gehören unter anderem Günzburg, Leipheim, Ichenhausen, Burgau, Krumbach, Thannhausen, Weißenhorn, Illertissen, Senden, Vöhringen, Neu-Ulm, Ulm, Lauingen, Gundelfingen, Dillingen, Höchstädt, Augsburg, Neusäß, Gersthofen, Königsbrunn und Schwabmünchen.

Sie denken über einen Wechsel nach?

Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden, und der Vertrag endet spätestens sechs Monate danach, § 26 Absatz 3 WEG — davon darf kein Verwaltervertrag abweichen, § 26 Absatz 5 WEG. Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 25 Absatz 1 WEG. Wie der Ablauf im Einzelnen aussieht, steht auf unserer Seite Hausverwaltung wechseln.

Häufige Fragen zur WEG-Verwaltung

Versammlung und Beschlüsse

Wie oft muss eine Eigentümerversammlung stattfinden?

Mindestens einmal im Jahr. Die Versammlung wird vom Verwalter einberufen, § 24 Absatz 1 WEG. Darüber hinaus muss der Verwalter einberufen, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer das in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, § 24 Absatz 2 WEG. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, kann auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer einberufen, § 24 Absatz 3 WEG.

Wie lange vorher muss zur Eigentümerversammlung eingeladen werden?

Die Einberufung erfolgt in Textform, und die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, § 24 Absatz 4 WEG. Das Gesetz sagt bewusst "soll" und nicht "muss": In einem Fall besonderer Dringlichkeit darf kürzer geladen werden. Wird die Frist ohne Grund unterschritten, ist der Beschluss deswegen nicht automatisch unwirksam. Er bleibt gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist, § 23 Absatz 4 Satz 2 WEG.

Ist die Eigentümerversammlung auch bei wenigen Anwesenden beschlussfähig?

Ja. Das Wohnungseigentumsgesetz verlangt keine Mindestzahl anwesender Eigentümer und keinen Mindestanteil an Miteigentumsanteilen. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 25 Absatz 1 WEG. Eine Versammlung ist deshalb unabhängig davon beschlussfähig, wie viele Eigentümer erschienen sind. Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, § 25 Absatz 2 WEG, und Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform, § 25 Absatz 3 WEG.

Darf die Eigentümerversammlung online stattfinden?

Es gibt zwei Wege. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass einzelne Teilnehmer ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte elektronisch ausüben, § 23 Absatz 1 Satz 2 WEG. Und sie können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen eine rein virtuelle Versammlung ohne physische Präsenz beschließen, längstens für drei Jahre ab der Beschlussfassung, § 23 Absatz 1a WEG. Die virtuelle Versammlung muss hinsichtlich Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.

Geht ein Beschluss auch ohne Versammlung?

Ja, als Umlaufbeschluss. Er ist gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären, § 23 Absatz 3 Satz 1 WEG. Weil das in größeren Gemeinschaften schwer zu erreichen ist, erlaubt Satz 2 eine Erleichterung: Die Eigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Gültig ist ein Beschluss außerdem nur, wenn der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet war, § 23 Absatz 2 WEG.

Bis wann kann ich einen Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten?

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden, § 45 Satz 1 WEG. Beide Fristen laufen ab der Beschlussfassung, nicht ab dem Zugang des Protokolls. Für die Wiedereinsetzung gelten die §§ 233 bis 238 ZPO entsprechend, § 45 Satz 2 WEG. Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht gegen die übrigen Eigentümer, § 44 Absatz 2 Satz 1 WEG, und das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind, § 44 Absatz 3 WEG.

Abrechnung und Geld

Was wird bei der Jahresabrechnung eigentlich beschlossen?

Nicht die Abrechnung als Ganzes, sondern nur das Zahlenergebnis. Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse, § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG. Die Jahresabrechnung selbst ist die Grundlage dafür: Der Verwalter hat eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält, § 28 Absatz 2 Satz 2 WEG. Wer eine einzelne Position für falsch hält, greift deshalb den Beschluss über die Nachschüsse an, nicht das Zahlenwerk.

Was ist der Vermögensbericht, und steht er mir zu?

Der Vermögensbericht ist eine eigene Pflicht neben der Jahresabrechnung und wird oft übersehen. Der Verwalter hat ihn nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen; er enthält den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens, § 28 Absatz 4 Satz 1 WEG. Er ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen, § 28 Absatz 4 Satz 2 WEG. Dafür braucht es weder einen Antrag noch einen Beschluss.

Darf ich die Belege zur Abrechnung einsehen?

Ja. Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen, § 18 Absatz 4 WEG. Daneben steht jedem Eigentümer und einem von ihm ermächtigten Dritten auf Verlangen die Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu, § 24 Absatz 7 Satz 7 WEG. Die Beschluss-Sammlung enthält den Wortlaut der verkündeten Beschlüsse, der schriftlichen Beschlüsse und der Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen.

Wann darf die Gemeinschaft eine Sonderumlage beschließen?

Den Begriff Sonderumlage kennt das Gesetz nicht. Dahinter steht ein zusätzlich beschlossener Vorschuss: Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen, § 28 Absatz 1 Satz 1 WEG, und die Festsetzung solcher Vorschüsse gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung, § 19 Absatz 2 Nummer 5 WEG. Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 25 Absatz 1 WEG. Wann die Forderung fällig wird und wie sie zu erfüllen ist, können die Eigentümer ebenfalls beschließen, § 28 Absatz 3 WEG.

Kann der Verteilerschlüssel für einzelne Kosten geändert werden?

Ja, und zwar durch einfachen Beschluss. Im Grundsatz trägt jeder Wohnungseigentümer die Kosten nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils, § 16 Absatz 2 Satz 1 WEG. Die Wohnungseigentümer können aber für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine davon oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen, § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG. Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 25 Absatz 1 WEG. Für Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt stattdessen § 21 WEG, § 16 Absatz 3 WEG.

Umbauen und Modernisieren

Habe ich einen Anspruch auf eine Wallbox in der Tiefgarage?

Ja, dem Grunde nach. Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WEG. Die Gemeinschaft entscheidet dann nicht mehr über das Ob, sondern nur noch über das Wie: Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen, § 20 Absatz 2 Satz 2 WEG. Die Kosten trägt der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt hat, und nur ihm gebühren die Nutzungen, § 21 Absatz 1 WEG. Die Grenze zieht § 20 Absatz 4 WEG: Was die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Eigentümer unbillig benachteiligt, kann nicht verlangt werden.

Darf ich ein Balkonkraftwerk an der Wohnung anbringen?

Die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte steht in derselben Liste wie die Ladestation, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WEG. Es gilt dieselbe Systematik: Anspruch auf eine angemessene bauliche Veränderung, Beschluss nur noch über die Durchführung, Kosten beim verlangenden Eigentümer nach § 21 Absatz 1 WEG, Grenze nach § 20 Absatz 4 WEG. In derselben Aufzählung stehen außerdem der Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, der Einbruchsschutz und der Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität.

Wer zahlt eine bauliche Veränderung, die die Gemeinschaft beschlossen hat?

Das hängt davon ab, mit welcher Mehrheit beschlossen wurde. Alle Wohnungseigentümer tragen die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, sie ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WEG. Dasselbe gilt, wenn sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, Nummer 2. In allen anderen Fällen tragen nur diejenigen Eigentümer die Kosten, die der Maßnahme zugestimmt haben, § 21 Absatz 3 WEG, und nur ihnen gebühren die Nutzungen.

Verwalter und Beirat

Für wie lange kann ein Verwalter bestellt werden?

Höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum höchstens drei Jahre, § 26 Absatz 2 Satz 1 WEG. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig, braucht aber einen erneuten Beschluss, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann, § 26 Absatz 2 Satz 2 WEG. Läuft die Bestellung aus, ohne dass neu beschlossen wird, steht die Gemeinschaft ohne Verwalter da und wird von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich vertreten, § 9b Absatz 1 Satz 2 WEG.

Wie ein Wechsel vor Ablauf der Bestellzeit abläuft

Haftet der Verwaltungsbeirat für Fehler?

Nur eingeschränkt. Sind die Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, § 29 Absatz 3 WEG. Einfache Fahrlässigkeit bleibt damit folgenlos. Die Aufgabe des Beirats ist es, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu überwachen; Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vor der Beschlussfassung vom Beirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden, § 29 Absatz 2 WEG.

Was darf der Verwalter ohne Beschluss der Eigentümer entscheiden?

Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind, § 27 Absatz 1 WEG. Die Wohnungseigentümer können diese Rechte und Pflichten durch Beschluss einschränken oder erweitern, § 27 Absatz 2 WEG. Nach außen vertritt der Verwalter die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses, § 9b Absatz 1 Satz 1 WEG.

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